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Leistungsbeschreibung

Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, muss diese in der Regel spätestens eine Woche vor der Veranstaltung schriftlich anzeigen.

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Hierzu zählen z. B. Umzüge bei Schützen-, Stadt- oder Sportfesten, private Feiern wie Straßenfeste, öffentliche Veranstaltungen (Sommerfeste, Oktoberfeste, Stadtfeste usw.) und andere Veranstaltungen, durch die der Straßenverkehr betroffen ist. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden, die sich jedoch auf den Straßenverkehr auswirken, z. B. durch Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Halteverbote auf den Zufahrtstraßen.

Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen ist neben dem Antrag auch die Veranstaltererklärung ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.

Der in der Veranstaltererklärung aufgeführte Versicherungsnachweis ist nur bei bestimmten Veranstaltungen, insbesondere bei motorsportlichen Events, bei Volkswanderungen/Volksläufen mit mehr als 500 Teilnehmenden oder bei Radtouren, an der mehr als 100 Personen gleichzeitig starten, erforderlich. Ob dieser Versicherungsnachweis vorgelegt werden muss, wird im Einzelfall entschieden.

Wichtiger Hinweis:

Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße.

Gemäß § 18 Abs. 4 NStrG hat der Veranstalter dem Straßenbaulastträger entstehenden Kosten durch die Sondernutzung zu ersetzen. Die Kosten können Ihnen durch die Straßenbaulastträger in Rechnung gestellt werden. Es können auch angemessene Vorschüsse und Sicherheitsleistungen verlangt werden.

Aus diesem Grund ist bei jeder Veranstaltung ein Verantwortlicher mit Anschrift und Telefonnummer zu benennen, der während der Dauer der gesamten Veranstaltung Ansprechpartner für Dritte (Straßenbaulastträger oder Polizei) ist.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gemarkung die Veranstaltung geplant ist.

Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Zahl der zuzulassenden Teilnehmer

Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese im Einzelfall unterschiedlich.

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.

Sonderregelungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Ordnungsamt