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Leistungsbeschreibung

Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.

  • Sie sind Mieterin oder Mieter
    • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
  • Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
    • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung

Es fallen keine Gebühren an.

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohnflächenberechnung - Anlage zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / Lastenzuschuss

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.

Wohngeldstelle

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung