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Parkerleichterung für Handwerker und soziale Dienste


Leistungsbeschreibung

Handwerker
Die unteren Straßenverkehrsbehörden können für ihren Zuständigkeitsbereich auf Antrag Handwerksbetriebe von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken, sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen befreien:

  • Verbot des Parkens auf Gehwegen (§12 Abs. 4),
  • Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1),
  • Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242),
  • Zeichen 286 (ortsfest), Zeichen 290, Zeichen 314 und 315 (jeweils mit Zusatzschild) und Zeichen 325.

Als Handwerker kann - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z.B. Wartungsdienste, Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren usw.)

Die Ausnahmegenehmigungen sind für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf Fälle zu beschränken, in denen der Einsatz des Fahrzeugs als Werkstattfahrzeugs oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit unebdingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Soziale Dienste
Die unteren Straßenverkehrsbehörden können für ihren Zuständigkeitsbereich Personen oder Organisationen, die im sozialen Dienst tätig sind und hierbei hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Nr. 1.1 erteilen.

Als im sozialen Dienst Tätige sind Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürfter Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs und auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben zwingend angewiesen sind. Gleiches kann für Hebammen und Entbindungspfleger gelten. 

Die Ausnahmegenehmigungen sind für bestimmte Fahrzeuge zu erteilen. Sie sind auf Fälle zu beschränken, in denen das Abstellen des Fahrzeuges zur Durchführung der Betreuung unbedingt erfolderlich ist und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkraum zur Verfügung steht.

Parkausweis bis 7 Tage = 15,00 €
Parkausweis für 1 Jahr = 35,00 €
jeder weitere Parkausweis = 10,00 €

Ordnungsamt